Kurzarbeit ist für Arztpraxen keine gesetzliche Pflicht, sondern ein freiwilliges staatliches Förderinstrument, das Praxisinhaber bei nachgewiesenem wirtschaftlichem Arbeitsausfall beantragen können.

Hintergrund

Das Kurzarbeitergeld (KUG) nach §§ 95 ff. SGB III soll verhindern, dass bei vorübergehenden Auftragsschwächen sofort Entlassungen vorgenommen werden. Für Arztpraxen kommt Kurzarbeit in Betracht, wenn zum Beispiel ein stark rückläufiges Patientenaufkommen oder vorübergehende Betriebsunterbrechungen den Beschäftigungsbedarf mindern. Der Antrag erfolgt bei der zuständigen Agentur für Arbeit, und die Mitarbeiter müssen der Kurzarbeit zustimmen.

Wann gilt das nicht?

Kann die Praxis ihren normalen Betrieb aufrechterhalten oder fehlt es an einem wirtschaftlich begründeten Arbeitsausfall, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Praxisinhaber selbst als Selbstständige sind nicht anspruchsberechtigt.

Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, in wirtschaftlichen Krisenzeiten rasch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Kurzarbeit vorliegen, da frühzeitiger Antrag die Bearbeitungszeit erheblich verkürzt.

Kurzarbeit für Praxispersonal ist keine Pflicht, aber eine legale und staatlich geförderte Möglichkeit, bei Arbeitsausfall Kosten zu senken und das Praxisteam zusammenzuhalten.

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