Die KV-Abrechnung ist für zugelassene Vertragsärzte gesetzlich verpflichtend: Alle im Quartal erbrachten GKV-Leistungen müssen fristgerecht bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht werden, um den Honoraranspruch nicht zu verlieren.

Hintergrund

Vertragsärzte rechnen ihre Leistungen gegenüber GKV-Patienten nicht direkt mit den Krankenkassen ab, sondern über die KV. Diese bündelt die Abrechnungsdaten aller Vertragsärzte, prüft sie auf Plausibilität und verteilt das Gesamthonorar. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise über das PVS (Praxisverwaltungssystem) nach den Vorgaben des EBM. Fristversäumnisse führen dazu, dass Leistungen nicht mehr nachgereicht werden können und der Honoraranspruch erlischt.

Wann gilt das nicht?

Rein privatärztlich tätige Ärzte ohne Kassenzulassung sind nicht zur KV-Abrechnung verpflichtet und rechnen direkt nach GOÄ mit ihren Patienten oder Privatversicherungen ab.

Ärzteversichert empfiehlt, Abrechnungsfristen im Praxiskalender fest zu verankern und Abrechnungsdaten regelmäßig auf Vollständigkeit und Korrektheit zu prüfen, um teure Abrechnungskorrekturen oder Honorarverluste zu vermeiden.

KV-Abrechnung ist für Vertragsärzte eine gesetzliche Pflicht. Alle GKV-Leistungen müssen quartalsweise fristgerecht bei der KV eingereicht werden, da verspätete Einreichungen zum Verlust des Honoraranspruchs führen.

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