Die korrekte Abrechnung von Laborleistungen ist für Vertragsärzte Pflicht: Leistungen des Praxislabors und Einsendungen an externe Labore müssen nach EBM klar voneinander getrennt und mit den richtigen Ziffern abgerechnet werden.
Hintergrund
Im EBM ist die Laborabrechnung in verschiedene Kapitel unterteilt: Kapitel 32 regelt Grundleistungen und allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen. Praxisinhaber, die ein eigenes Labor betreiben, können Eigenerbringerleistungen direkt abrechnen. Werden Untersuchungen an externe Laborgemeinschaften oder Fachlabore weitergeleitet, gelten andere Regelungen, und Auftragsleistungen dürfen nur eingeschränkt berechnet werden. Falsche Zuordnungen führen zu Regressen und Honorarrückforderungen.
Wann gilt das nicht?
Privatärzte rechnen Laborleistungen nach GOÄ ab, wo andere Ziffern und Steigerungssätze gelten. Reine Überweisungsleistungen ohne Eigenanteil in der Praxis bieten keinen Laborabrechnungsspielraum.
Ärzteversichert empfiehlt, die Laborabrechnung regelmäßig durch einen Abrechnungsexperten prüfen zu lassen, da fehlerhafte Laborabrechnungen zu den häufigsten Ursachen von KV-Regressen zählen.
Laborabrechnungen sind in Arztpraxen Pflicht und müssen streng nach EBM zwischen Eigenleistung des Praxislabors und Einsendungen an externe Labore unterscheiden, um Regressforderungen zu vermeiden.
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