Laborkosten in der Zahnarztpraxis entstehen durch zahntechnische Aufträge für Zahnersatz und Prothetik und müssen gesetzlich verpflichtend transparent im Heil- und Kostenplan ausgewiesen und nach BEMA oder GOZ korrekt abgerechnet werden.
Hintergrund
Die Abrechnung zahntechnischer Laborleistungen ist komplex: Im Kassensystem werden Laborkosten als Teil des Heil- und Kostenplans bei der Krankenkasse vorangemeldet. Es gelten Höchstbeträge für labortechnische Leistungen nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEL II). Überschreitende Kosten gehen zu Lasten des Patienten. In der Privatzahnheilkunde gelten die Bundeseinheitliche Gebührenordnung für Laborleistungen (BEB) und Vereinbarungen zwischen Praxis und Patient.
Wann gilt das nicht?
Zahnärzte ohne Prothetik-Leistungsangebot, etwa reine Kinderzahnarztpraxen oder Kieferorthopäden ohne Prothetikverträge, haben deutlich geringere Laborkostenanteile und unterliegen vereinfachten Abrechnungsregeln.
Ärzteversichert empfiehlt Zahnärzten, Laborkosten sorgfältig zu kalkulieren und im Heil- und Kostenplan vollständig zu dokumentieren, um Patientenbeschwerden und Abrechnungsdifferenzen mit Krankenkassen zu vermeiden.
Laborkosten in der Zahnarztpraxis müssen transparent im Heil- und Kostenplan ausgewiesen werden. Die korrekte Abrechnung nach BEMA oder GOZ ist verpflichtend und schützt vor Rückforderungen der Krankenkassen.
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