Die Liquiditätsplanung als Managementtätigkeit ist selbst keine Betriebsausgabe, aber alle damit verbundenen Kosten, etwa für Steuerberaterleistungen, Buchhaltungssoftware oder Controlling-Tools, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Hintergrund

In einer Arztpraxis fallen regelmäßige Einnahmen aus GKV-Honorar, Privatleistungen und Selbstzahlerleistungen an. Ebenso anfallende Ausgaben wie Personalkosten, Miete, Geräte-Leasing und Versicherungsprämien müssen planbar bleiben. Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters mit betriebswirtschaftlicher Beratung, den Kauf einer Praxisverwaltungssoftware mit Liquiditätsfunktion oder externe Unternehmensberatung sind nach § 4 Abs. 4 EStG voll als Betriebsausgaben absetzbar.

Wann gilt das nicht?

Private Ausgaben für Vermögensverwaltung oder persönliche Finanzplanung können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, selbst wenn sie mittelbar der Stabilisierung der Praxis dienen. Die betriebliche Veranlassung muss eindeutig nachweisbar sein.

Ärzteversichert empfiehlt, Beratungsleistungen zur Praxisliquidität klar von privater Finanzberatung zu trennen und entsprechende Rechnungen sorgfältig zu dokumentieren, um den steuerlichen Abzug sicherzustellen.

Liquiditätsplanung selbst ist keine Betriebsausgabe, aber alle damit verbundenen Kosten für Berater und Software sind als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

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