Eine eigene Berufshaftpflichtversicherung ist für Locum-Tenens-Ärzte (Vertretungsärzte) zwar nicht explizit gesetzlich vorgeschrieben, wird aber von Krankenhäusern und Praxen als Voraussetzung für den Einsatz verlangt und gilt daher praktisch als Pflicht.
Hintergrund
Locum Tenens bezeichnet Ärzte, die vorübergehend andere Ärzte in Klinik oder Praxis vertreten. In Deutschland wächst dieses Marktsegment durch spezialisierte Vermittlungsagenturen. Die meisten Einsatzbetriebe verlangen den Nachweis einer gültigen Berufshaftpflichtversicherung, bevor der Einsatz beginnt. Die Police muss häufig speziell auf die Vertretungstätigkeit ausgerichtet sein, da Standard-Anstellungsverträge oft nur die reguläre Tätigkeit abdecken.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Krankenhausärzte, die gelegentlich intern vertreten, sind in der Regel durch die Krankenhausversicherung abgedeckt. Selbstständige Locum-Ärzte ohne eigene Versicherung tragen volles persönliches Haftungsrisiko.
Ärzteversichert empfiehlt allen Vertretungsärzten, vor dem ersten Einsatz eine spezialisierte Berufshaftpflichtversicherung für Locum-Tätigkeiten abzuschließen, die auch kurzfristige Einsätze und verschiedene Fachgebiete abdeckt.
Eine Berufshaftpflichtversicherung für Locum-Tätigkeiten ist gesetzlich nicht explizit vorgeschrieben, in der Praxis aber unverzichtbar, weil Einsatzbetriebe sie standardmäßig als Bedingung für den Einsatz fordern.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →