Ärzte sind nicht verpflichtet, Praxisbewertungen aktiv zu löschen, haben aber bei rechtswidrigen, unwahren oder persönlichkeitsverletzenden Bewertungen einen Anspruch auf Entfernung gegenüber dem Portalbetreiber.

Hintergrund

Bewertungsportale wie Jameda, Google oder DoctoLib ermöglichen Patienten, Arztpraxen zu bewerten. Sachliche Kritik muss auch ein Arzt als Teil des öffentlichen Lebens hinnehmen. Rechtswidrig sind jedoch Bewertungen, die unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten, die Privatsphäre verletzen oder von Personen stammen, die gar nicht Patienten der Praxis waren. In solchen Fällen kann beim Portal eine Löschung beantragt werden; bei Weigerung ist der Rechtsweg über eine Abmahnung oder Unterlassungsklage möglich.

Wann gilt das nicht?

Negative, aber sachlich zutreffende Kritik darf von Portalen nicht gelöscht werden, selbst wenn der Arzt sie als ungerecht empfindet. Das Recht auf Meinungsäußerung schützt authentische Patientenberichte.

Ärzteversichert empfiehlt, auf ungerechtfertigte Bewertungen sachlich zu reagieren und bei klaren Rechtsverstößen juristischen Beistand zu suchen, statt negative Bewertungen pauschal zu ignorieren oder emotionale Gegenreaktionen zu posten.

Ärzte müssen Praxisbewertungen nicht aktiv löschen, können aber rechtswidrige oder unwahre Bewertungen beim Portalbetreiber zur Entfernung anmelden und notfalls gerichtlich durchsetzen.

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