Medizinische Sachverständige sind für Ärzte keine Pflicht, aber in Haftpflichtverfahren, Berufsunfähigkeitsbegutachtungen und sozialrechtlichen Verfahren oft ein entscheidender Faktor für das Verfahrensergebnis.
Hintergrund
Ärzte können selbst als medizinische Sachverständige tätig werden, etwa für Gerichte, Versicherungen, Berufsgenossenschaften oder Sozialgerichte. Dies ist keine Pflicht, aber eine gut vergütete Nebentätigkeit. Andererseits können Ärzte in Haftpflichtfällen auf Gutachten angewiesen sein: Wenn ein Patient einen Behandlungsfehler geltend macht, ist ein medizinisches Gegengutachten oft unerlässlich, um den Arzt zu entlasten. Berufshaftpflichtversicherungen finanzieren in solchen Fällen in der Regel die Gutachterkosten.
Wann gilt das nicht?
Ärzte ohne Haftpflichtverfahren oder ohne Gutachtertätigkeit benötigen keine aktive Auseinandersetzung mit medizinischen Sachverständigen. Die Mitgliedschaft in einer Gutachterkommission der Ärztekammer ist ebenfalls freiwillig.
Ärzteversichert empfiehlt, im Schadensfall frühzeitig mit der Berufshaftpflichtversicherung zusammenzuarbeiten und bei Bedarf einen unabhängigen medizinischen Sachverständigen einzubeziehen, bevor vorschnell Haftung anerkannt wird.
Medizinische Sachverständige sind keine Pflicht für Ärzte, aber in Haftpflicht- und Rentenverfahren oft entscheidend und bei Behandlungsfehlervorwürfen ein wichtiger Schutzfaktor.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →