Medizinprodukteberater sind für Ärzte keine Pflicht, aber wichtige Ansprechpartner für die Auswahl und sachgerechte Nutzung medizinischer Geräte und Verbrauchsmaterialien in der Praxis.

Hintergrund

Medizinprodukteberater sind im Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) geregelt und müssen nachgewiesene Fachkenntnisse über die von ihnen vertretenen Produkte besitzen. Ärzte dürfen Medizinprodukte nur erwerben, wenn sie eine ordnungsgemäße Einweisung erhalten haben. Die Produkteinweisung ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 9 MPDG) und muss dokumentiert werden. Der Medizinprodukteberater übernimmt häufig diese Einweisungsrolle.

Wann gilt das nicht?

Bei Standardprodukten mit einfacher Handhabung und klarer Bedienungsanleitung ist eine formale Beratung durch einen Medizinprodukteberater oft entbehrlich. Für hochkomplexe Systeme wie bildgebende Diagnostikgeräte ist eine Einweisung durch den Hersteller oder autorisierten Berater hingegen gesetzlich gefordert.

Ärzteversichert weist darauf hin, dass die Zusammenarbeit mit Medizinprodukteberatern die Grenzen des Kooperationsverbots (§ 31 MBO-Ä) nicht verletzen darf. Einladungen zu Fortbildungsveranstaltungen mit Produktbindung sind kritisch zu bewerten.

Medizinprodukteberater sind keine Pflicht, aber bei der gesetzlich vorgeschriebenen Einweisung in neue Medizinprodukte oft unverzichtbar. Die Zusammenarbeit muss die Grenzen des ärztlichen Kooperationsverbots einhalten.

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