Eine Mietkaution für Praxisräume ist keine gesetzliche Pflicht, kann aber vom Vermieter im Gewerbemietvertrag verlangt werden. Im Gegensatz zur Wohnraummiete gibt es beim Gewerbemietrecht keine gesetzliche Begrenzung der Kautionshöhe.
Hintergrund
Gewerbemietverträge für Arztpraxen unterliegen nicht dem Schutzrecht des BGB-Wohnraummietrechts. Vermieter können frei vereinbaren, ob und wie hoch eine Kaution gefordert wird. Üblich sind Kautionshöhen von drei bis sechs Monatsnettomieten. Die Kaution kann als Barkaution, Bankbürgschaft oder Mietkautionskonto hinterlegt werden. Eine Bankbürgschaft ist oft vorteilhafter, da kein Kapital gebunden wird und steuerlich als Betriebsausgabe behandelt werden kann, wenn die Bürgschaftsprovision anfällt.
Wann gilt das nicht?
Einige Vermieter, insbesondere bei Praxisgemeinschaften oder Gesundheitszentren, verzichten auf Mietkautionen, wenn der Mieter eine gute Bonität nachweist oder langfristige Mietverträge abschließt.
Ärzteversichert empfiehlt, die Kautionssumme und -form bei Praxismietverhandlungen aktiv zu verhandeln und bevorzugt Bankbürgschaften zu nutzen, die die Liquidität der Praxis schonen.
Mietkaution für Praxisräume ist keine gesetzliche Pflicht, sondern Verhandlungssache im Gewerbemietvertrag. Im Unterschied zur Wohnraummiete gibt es keine gesetzliche Begrenzung der Kautionshöhe.
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