Minijobber in Arztpraxen sind von der regulären Sozialversicherungspflicht befreit, aber als Arbeitgeber müssen Praxisinhaber Pauschalbeiträge zur Kranken- (13 Prozent) und Rentenversicherung (15 Prozent) sowie Steuern an die Minijob-Zentrale abführen.

Hintergrund

Minijobs, also geringfügige Beschäftigungen bis 538 Euro monatlich (2024), gelten im deutschen Sozialversicherungsrecht als besondere Beschäftigungsform. Der Arbeitnehmer ist von der regulären Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht befreit, zahlt aber optional einen Eigenanteil zur Rentenversicherung, wenn er nicht auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet. Der Praxisinhaber meldet den Minijobber bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung an und zahlt die Pauschalbeiträge.

Wann gilt das nicht?

Überschreitet das Einkommen die Minijobgrenze, tritt reguläre Sozialversicherungspflicht ein. Für den Übergangsbereich (Midijob, 538 bis 2.000 Euro) gelten reduzierte Arbeitnehmeranteile. Der Praxisinhaber muss Einkommensveränderungen der Minijob-Zentrale sofort melden.

Ärzteversichert empfiehlt, Minijob-Beschäftigungen sorgfältig auf die Einkommensgrenzen zu überwachen, da unbeabsichtigte Grenzüberschreitungen rückwirkend Sozialversicherungsnachzahlungen auslösen können.

Minijobber sind sozialversicherungsfrei, aber Praxisinhaber müssen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale abführen und den Beschäftigten korrekt anmelden.

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