Praxisinhaber sind gesetzlich verpflichtet, alle angestellten Mitarbeiter sozialversicherungsrechtlich anzumelden und Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung abzuführen.

Hintergrund

Die gesetzliche Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ist Pflicht für alle Arbeitgeber im Gesundheitswesen. Die Anmeldung zur Sozialversicherung muss bei jedem Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Freiwillig können Praxisinhaber ihre Attraktivität als Arbeitgeber durch betriebliche Altersvorsorge (bAV), vermögenswirksame Leistungen oder Zuschüsse zum Krankentagegeld steigern. Der Anspruch auf Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge besteht nach § 1a BetrAVG als Arbeitnehmerrecht.

Wann gilt das nicht?

Freie Mitarbeiter, echte Selbstständige ohne Scheinselbstständigkeit, können ohne Sozialversicherungspflicht engagiert werden. Praxisinhaber müssen jedoch die Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit sorgfältig prüfen.

Ärzteversichert empfiehlt, das Thema Mitarbeiterabsicherung regelmäßig mit dem Steuerberater zu besprechen und freiwillige Leistungen als gezielte Maßnahme zur Personalgewinnung einzusetzen.

Sozialversicherungsanmeldung und Unfallversicherung über die BGW sind für alle Praxismitarbeiter gesetzlich verpflichtend. Darüber hinaus gibt es attraktive freiwillige Absicherungsoptionen wie betriebliche Altersvorsorge.

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