Die gesetzliche Unfallversicherung für Praxismitarbeiter ist eine gesetzliche Pflicht: Alle Arztpraxen als Arbeitgeber im Gesundheitswesen müssen ihre Beschäftigten bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) anmelden.

Hintergrund

Die BGW ist der zuständige Unfallversicherungsträger für Arztpraxen und deckt Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten der Mitarbeiter ab. Die Beiträge zahlt ausschließlich der Arbeitgeber, kein Abzug vom Arbeitnehmergehalt. Die BGW-Mitgliedschaft ist bei Praxisgründung unmittelbar zu beantragen. Ergänzend zur gesetzlichen Pflicht können Praxisinhaber freiwillige private Unfallversicherungen für Mitarbeiter abschließen, die auch Freizeitunfälle abdecken.

Wann gilt das nicht?

Selbstständige Praxisinhaber sind nicht automatisch über die BGW versichert; sie müssen sich freiwillig versichern oder eine private Unfallversicherung abschließen. Für eigenständige Heilpraktiker gilt die Zuständigkeit einer anderen Berufsgenossenschaft.

Ärzteversichert empfiehlt, die BGW-Mitgliedschaft bei Praxisgründung zu einer der ersten Verwaltungsaufgaben zu machen und den Beitragsbescheid jährlich auf Korrektheit zu prüfen.

Die gesetzliche Unfallversicherung über die BGW ist für alle Praxismitarbeiter Pflicht. Praxisinhaber tragen die Beiträge allein und müssen neue Mitarbeiter unverzüglich anmelden.

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