Die gesetzliche Unfallversicherung für Mitarbeiter ist in Deutschland gesetzlich verpflichtend: Jeder Arbeitgeber muss seine Beschäftigten bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden und Beiträge entrichten.

Hintergrund

Die gesetzliche Unfallversicherung nach SGB VII schützt alle Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten. Für Arztpraxen und andere Gesundheitsberufe ist die BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) zuständig. Die Beiträge werden allein vom Arbeitgeber getragen und richten sich nach dem Arbeitsentgelt und dem Gefahrtarifgrad des Betriebs. Verstöße gegen die Anmeldepflicht führen zu empfindlichen Bußgeldern und persönlicher Haftung.

Wann gilt das nicht?

Für Freiwilligenhelfer und bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten gelten Sonderregelungen. Selbstständige ohne Angestellte können sich freiwillig bei der BGW versichern, sind aber nicht automatisch pflichtversichert.

Ärzteversichert empfiehlt, neue Mitarbeiter unmittelbar nach Beschäftigungsbeginn bei der BGW anzumelden und keine Wartezeit bis zur Probezeit-Bewährung einzuhalten, da der Versicherungsschutz ab dem ersten Arbeitstag gilt.

Die gesetzliche Unfallversicherung für Mitarbeiter ist in Deutschland Pflicht für alle Arbeitgeber. Praxisinhaber müssen Mitarbeiter bei der BGW anmelden und die Beiträge allein tragen.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →