Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt verpflichtend für alle angestellten Ärztinnen: Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung besteht ein Beschäftigungsverbot, das weder von Arbeitgeber noch Arbeitnehmerin aufgehoben werden kann.
Hintergrund
Angestellte Ärztinnen genießen in der Schwangerschaft besonderen Schutz vor gefährdenden Tätigkeiten, Nachtdiensten und Kündigungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen anzupassen oder die Ärztin von gefährdenden Tätigkeiten freizustellen. Während des Mutterschutzes erhält die Ärztin Mutterschutzlohn oder Mutterschaftsgeld. Niedergelassene Ärztinnen als Selbstständige haben keinen gesetzlichen Mutterschutz und müssen sich über private Versicherungen oder Sonderklauseln im Versorgungswerk absichern.
Wann gilt das nicht?
Für selbstständige Praxisinhaberinnen und Gesellschafterinnen ohne Angestelltenstatus gilt das MuSchG nicht. Sie sind auf freiwillige Absicherung angewiesen und müssen Vertretungsregelungen eigenverantwortlich organisieren.
Ärzteversichert empfiehlt niedergelassenen Ärztinnen, frühzeitig Vertretungsärzte zu organisieren und eine Praxisausfallversicherung abzuschließen, die auch Mutterschaft als versicherten Grund einschließt.
Das Mutterschutzgesetz ist für angestellte Ärztinnen zwingend und schützt sie vor gefährdenden Tätigkeiten und Kündigung. Niedergelassene Ärztinnen als Selbstständige fallen nicht in den gesetzlichen Mutterschutz.
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