Der Mutterschutz für Praxispersonal ist für Praxisinhaber als Arbeitgeber gesetzlich zwingend: Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) verpflichtet sie, schwangere Mitarbeiterinnen von gefährdenden Tätigkeiten freizustellen und Kündigungsschutz zu gewähren.
Hintergrund
Arztpraxen unterliegen als Gesundheitseinrichtungen besonderen Mutterschutzpflichten, weil das Personal häufig mit Infektionsrisiken, Röntgenstrahlung oder chemischen Substanzen konfrontiert ist. Schwangere MFA dürfen nicht mit ionisierender Strahlung, infektiösen Patienten oder gefährlichen Desinfektionsmitteln in Kontakt kommen. Der Arbeitgeber muss eine individuelle Gefährdungsbeurteilung für jede schwangere Mitarbeiterin erstellen und die Arbeitsbedingungen anpassen oder sie von der Arbeit freistellen.
Wann gilt das nicht?
Der Mutterschutz gilt für alle Arbeitnehmerinnen, unabhängig von Arbeitszeit oder Beschäftigungsart, auch für Minijobberin und Teilzeitkräfte. Es gibt keine Ausnahmen für kleine Praxen.
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, eine Mutterschutz-Checkliste zu führen und bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft sofort eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, um Bußgelder und Haftungsrisiken zu vermeiden.
Mutterschutz für Praxispersonal ist für alle Praxisinhaber als Arbeitgeber gesetzlich Pflicht. Schwangere Mitarbeiterinnen müssen von gefährdenden Tätigkeiten freigestellt werden, eine Gefährdungsbeurteilung ist vorgeschrieben.
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