Mutterschutzleistungen der GKV sind keine ärztliche Pflicht, sondern gesetzlich verankerte Leistungsansprüche: GKV-versicherte Ärztinnen als Arbeitnehmerinnen erhalten während des Mutterschutzes automatisch Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse.
Hintergrund
Das Mutterschaftsgeld der GKV beträgt maximal 13 Euro täglich und wird für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung gezahlt. Liegt das Nettoeinkommen höher, stockt der Arbeitgeber die Differenz auf. Die Leistung wird auf Antrag bei der Krankenkasse beantragt und erfordert eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin. PKV-versicherte Ärztinnen erhalten das Mutterschaftsgeld nicht von der GKV, sondern können beim Bundesversicherungsamt einmalig 210 Euro beantragen.
Wann gilt das nicht?
Selbstständige Ärztinnen ohne Angestelltenstatus und PKV-versicherte Ärztinnen ohne Wahltarif Krankengeld haben keinen Anspruch auf GKV-Mutterschaftsgeld. Sie sind auf private Absicherung angewiesen.
Ärzteversichert empfiehlt schwangeren Ärztinnen, frühzeitig mit der Krankenkasse Kontakt aufzunehmen, den Mutterschaftsgeld-Antrag rechtzeitig zu stellen und bei PKV-Versicherung eine private Absicherung für das Schwangerschafts-Einkommen zu prüfen.
Mutterschutzleistungen der GKV stehen GKV-versicherten Ärztinnen in Anstellung automatisch zu und müssen aktiv bei der Krankenkasse beantragt werden. PKV-versicherte Ärztinnen erhalten kein GKV-Mutterschaftsgeld.
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