Zahnärztliche MVZ unterliegen spezifischen gesetzlichen Anforderungen nach § 95 SGB V: Trägerbeschränkungen, zahnärztliche Kassenzulassung und die Abrechnung über die KZBV sind für Gründer bindend.
Hintergrund
Anders als ärztliche MVZ dürfen zahnärztliche MVZ nur von Zahnärzten, Kassenzahnärztlichen Vereinigungen oder Krankenhäusern gegründet werden. Investorengetriebene MVZ sind im Zahnbereich nach wie vor starker gesetzlicher Regulierung unterworfen. Alle im MVZ tätigen Zahnärzte benötigen eine eigene Kassenzulassung oder einen Anstellungsstatus mit Zulassung der Gesellschaft. Abrechnungen erfolgen über die KZBV nach BEMA oder GOZ, je nach Patientenstatus.
Wann gilt das nicht?
Rein privatärztliche Zahngemeinschaftspraxen ohne Kassenzulassung unterliegen nicht den MVZ-Sonderregeln. Für reine Einzelpraxen gelten die allgemeinen zahnärztlichen Niederlassungsvorschriften.
Ärzteversichert empfiehlt Zahnärzten, die ein MVZ gründen wollen, die Besonderheiten der Trägerstruktur und Zulassung frühzeitig mit einem auf Vertragsarztrecht spezialisierten Anwalt zu klären, um gründungsrechtliche Fehler zu vermeiden.
Zahnärztliche MVZ unterliegen besonderen gesetzlichen Anforderungen bezüglich Trägerschaft, Kassenzulassung und KZBV-Abrechnung, die bei der Gründung zwingend eingehalten werden müssen.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →