MVZ-Gründung ist keine gesetzliche Pflicht, sondern eine von mehreren möglichen Organisationsformen für die vertragsärztliche Versorgung nach § 95 SGB V, die Ärzten freiwillig offensteht.
Hintergrund
Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) wurde 2004 mit dem GKV-Modernisierungsgesetz eingeführt und ermöglicht eine fachübergreifende Versorgung durch angestellte Ärzte unter einem Dach. Im Gegensatz zur klassischen Einzel- oder Gemeinschaftspraxis können im MVZ auch Ärzte ohne eigene Kassenzulassung tätig sein. Die Gründung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft, darunter Kassenzulassung der Gesellschaft und Trägereigenschaft. MVZ eignen sich besonders für größere Versorgungsstrukturen oder Praxisübernahmen zur Sicherung der Nachfolge.
Wann gilt das nicht?
Für Ärzte, die eine Einzel- oder Gemeinschaftspraxis bevorzugen, besteht keinerlei Pflicht, ein MVZ zu gründen. Auch Praxen mit kleinem Team und eng begrenztem Fachgebiet haben kaum Vorteile durch die MVZ-Struktur.
Ärzteversichert empfiehlt, vor einer MVZ-Gründung eine betriebswirtschaftliche und rechtliche Beratung einzuholen, da die administrativen Anforderungen erheblich höher sind als bei klassischen Praxisformen.
MVZ-Gründung ist keine Pflicht, sondern eine freiwillige Organisationsoption für Ärzte, die eine fachübergreifende Versorgung mit angestellten Ärzten unter einem Dach realisieren wollen.
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