Naturheilverfahren sind in der PKV keine Pflichtleistung, können aber als optionaler Tariflaustein vereinbart werden und ermöglichen die Erstattung von Leistungen wie Akupunktur, Homöopathie oder Osteopathie.
Hintergrund
Die PKV erstattet grundsätzlich medizinisch notwendige Behandlungen nach GOÄ. Naturheilverfahren, die nicht dem schulmedizinischen Standard entsprechen, werden nur erstattet, wenn der Versicherungsvertrag einen entsprechenden Naturheilkunde-Tarif oder eine Heilpraktikerklausel enthält. Viele PKV-Tarife für Ärzte bieten diese Option an. Akupunktur wird von vielen PKV-Tarifen für bestimmte Indikationen standardmäßig erstattet, da sie als evidenzbasiert gilt.
Wann gilt das nicht?
Im PKV-Basistarif und im Standardtarif sind Naturheilverfahren in der Regel nicht oder nur eingeschränkt erstattungsfähig. Homöopathie wird aufgrund fehlender Evidenz von immer mehr PKV-Tarifen aus dem Leistungskatalog gestrichen.
Ärzteversichert empfiehlt PKV-versicherten Ärzten, beim Tarifabschluss oder bei einem Tarifwechsel gezielt auf die Erstattungsregelungen für Naturheilverfahren zu achten und bei Bedarf einen Tarif mit Heilpraktikerklausel zu wählen.
Naturheilverfahren sind in der PKV keine Pflichtleistung, können aber über spezielle Tarife mit Heilpraktikerklausel oder Naturheilkunde-Baustein versichert werden. Die Tarifbedingungen variieren erheblich.
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