Nebentätigkeiten sind für Ärzte keine Pflicht, müssen aber bei angestellten Ärzten in vielen Fällen vom Arbeitgeber genehmigt werden und unterliegen steuerlichen und berufsrechtlichen Regeln.
Hintergrund
Angestellte Ärzte benötigen nach § 3 TVöD-K oder arbeitsvertraglichen Regelungen häufig eine schriftliche Genehmigung des Arbeitgebers für Nebentätigkeiten, die den Hauptberuf berühren könnten. Gutachtertätigkeiten, Lehraufträge, Publikationsarbeit oder Honorararzttätigkeiten zählen zu typischen Nebentätigkeiten von Ärzten. Einnahmen aus Nebentätigkeiten sind als Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern. Berufsrechtlich gilt, dass Nebentätigkeiten die Hauptberufstätigkeit nicht beeinträchtigen dürfen.
Wann gilt das nicht?
Niedergelassene Praxisinhaber können in der Regel Nebentätigkeiten frei aufnehmen, müssen aber die berufsrechtlichen Grenzen des Kooperationsverbots und die steuerliche Erfassung der Einnahmen beachten.
Ärzteversichert empfiehlt, vor der Aufnahme einer Nebentätigkeit sowohl die arbeitsrechtliche Genehmigungspflicht als auch die steuerliche Behandlung der zusätzlichen Einnahmen zu klären.
Nebentätigkeiten sind für Ärzte keine Pflicht, erfordern bei Angestellten aber oft eine Genehmigung durch den Arbeitgeber und unterliegen steuerlichen sowie berufsrechtlichen Regeln.
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