Nießbrauch ist für Ärzte keine Pflicht, sondern eine freiwillige Gestaltungsoption im Rahmen der Vermögens- und Nachfolgeplanung, bei der Eigentum und Nutzungsrecht an einer Immobilie getrennt werden.
Hintergrund
Der Nießbrauch nach §§ 1030 ff. BGB ist ein dingliches Nutzungsrecht, das es ermöglicht, eine Immobilie auf Kinder oder andere Begünstigte zu übertragen, während der bisherige Eigentümer das Nutzungsrecht (Mieteinnahmen, Bewohnungsrecht) behält. Dies ist vor allem in der steuerlichen Nachfolgeplanung relevant, da der Nießbrauchswert vom Schenkungssteuerwert abgezogen wird und Schenkungsteuerfreibeträge besser genutzt werden können.
Wann gilt das nicht?
Nießbrauch ist nur bei Vorhandensein von geeignetem Immobilienvermögen sinnvoll. Ärzte ohne Immobilienbesitz oder ohne Nachfolgeplanung haben keinen Anlass, sich mit diesem Instrument zu befassen.
Ärzteversichert empfiehlt, Nießbrauchlösungen als Teil einer umfassenden Nachfolge- und Schenkungsplanung zu prüfen und dabei unbedingt steuerrechtliche Beratung einzubeziehen, da die Gestaltungsregeln komplex sind.
Nießbrauch ist keine Pflicht für Ärzte, aber ein wertvolles freiwilliges Instrument zur steuerlich optimierten Übertragung von Immobilien im Rahmen der Nachfolgeplanung.
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