Eine spezielle Absicherung ist für Notärzte keine formale gesetzliche Pflicht, aber faktisch unverzichtbar: Die Berufshaftpflicht muss Notarzt-Einsätze explizit einschließen, da Standard-Policen diese häufig ausschließen.

Hintergrund

Notärzte handeln unter extremen Bedingungen mit hohem Haftungsrisiko. Viele Berufshaftpflichtpolicen für niedergelassene Ärzte oder Klinikärzte decken Notarztdienste nur dann ab, wenn dieser explizit mitversichert ist. Wer nebenamtlich Notarztdienste übernimmt, muss prüfen, ob seine bestehende Haftpflicht diesen Einsatzbereich abdeckt. Darüber hinaus sind erhöhte Unfallrisiken im Notarztdienst durch die gesetzliche Unfallversicherung oder eine private Unfallversicherung zu berücksichtigen.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die ausschließlich im Krankenhaus tätig sind und keine externen Notarztdienste übernehmen, benötigen keine gesonderte Notarzt-Haftpflicht. Die Krankenhaus-Haftpflicht deckt reguläre Kliniktätigkeit ab.

Ärzteversichert empfiehlt allen Ärzten, die regelmäßig oder auch gelegentlich Notarztdienste leisten, ihre bestehende Berufshaftpflicht ausdrücklich auf Notarzt-Einsätze prüfen zu lassen und ggf. nachzuversichern.

Notarzt-Absicherung ist keine formale Pflicht, aber eine Berufshaftpflicht, die Notarzt-Einsätze explizit einschließt, ist für alle Ärzte im Notarztdienst faktisch unverzichtbar.

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