Ein Notgroschen ist keine Betriebsausgabe: Das Bilden einer Liquiditätsreserve durch Zurücklegen von Mitteln auf einem Konto stellt keine steuerlich abzugsfähige Aufwendung dar, sondern lediglich eine Vermögensumschichtung.
Hintergrund
Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Das Anlegen von Rücklagen auf einem Sparkonto oder Tagesgeldkonto ist keine Aufwendung, sondern eine Vermögensanlage. Die Zinsen, die auf das Notgroschen-Konto anfallen, sind als Kapitalerträge zu versteuern, bei privaten Konten mit Abgeltungssteuer (25 Prozent), bei betrieblichen Rücklagen als laufende Betriebseinnahmen. Einzig Kontoführungsgebühren für das Konto können als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Wann gilt das nicht?
Wenn Praxisinvestitionen aus dem Notgroschen finanziert werden, können die entsprechenden Ausgaben als Betriebsausgaben oder über Abschreibungen abgesetzt werden. Die Rücklage selbst bleibt jedoch steuerlich neutral.
Ärzteversichert empfiehlt, den Praxis-Notgroschen auf einem separaten Konto vom Privatvermögen zu trennen, um die betriebliche und private Vermögenssphäre klar zu dokumentieren.
Der Notgroschen ist keine Betriebsausgabe, da das Zurücklegen von Mitteln auf einem Konto keine steuerlich abzugsfähige Aufwendung darstellt, sondern eine Vermögensumschichtung.
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