Ein Notgroschen ist keine gesetzliche Pflicht, aber für niedergelassene Ärzte als Selbstständige ohne staatliches Sicherheitsnetz eine unverzichtbare finanzielle Absicherung.

Hintergrund

Anders als angestellte Ärzte mit Lohnfortzahlung und Arbeitslosengeld sind Praxisinhaber auf sich allein gestellt, wenn Einnahmen ausbleiben: durch Krankheit, Praxisausfall, Gerätedefekte oder vorübergehende Schließung. Eine Liquiditätsreserve von drei bis sechs Netto-Monatseinnahmen schützt vor existenzbedrohenden Engpässen. Als Parkplatz eignen sich Tagesgeldkonten oder kurzfristige Festgelder mit sofortigem Zugriff. Notgroschen und Praxisausfallversicherung ergänzen sich als finanzielle Sicherheitsarchitektur.

Wann gilt das nicht?

Für angestellte Ärzte mit gesichertem Gehalt und staatlichen Absicherungen wie Arbeitslosengeld und Lohnfortzahlung ist ein privater Notgroschen wichtig, aber weniger dringlich als für Selbstständige.

Ärzteversichert empfiehlt, den Notgroschen vor allen anderen Investitionszielen zu priorisieren und erst dann an Praxiserweiterungen oder Kapitalanlagen zu denken, wenn eine angemessene Liquiditätsreserve gesichert ist.

Der Notgroschen ist keine Pflicht, aber für niedergelassene Ärzte ohne staatliches Sicherheitsnetz existenziell: Eine Liquiditätsreserve von drei bis sechs Monatseinnahmen schützt vor Praxisschließung bei unerwarteten Ausfällen.

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