Ophthalmologische Lasergeräte sind für Augenärzte keine gesetzliche Pflicht, bieten aber die Möglichkeit, Leistungen wie Laserkoagulation, SLT oder Kataraktchirurgie in der Praxis selbst anzubieten und privatärztliche Einnahmen zu erschließen.
Hintergrund
Moderne Augenheilkunde nutzt Lasergeräte für eine Vielzahl von Eingriffen: Laser zur Netzhautbehandlung, YAG-Laser für Kapsulotomie oder Femtosekundenlasergeräte für die Kataraktoperation. Die Anschaffungskosten für ophthalmologische Lasergeräte liegen je nach Gerät zwischen 50.000 und mehreren Hunderttausend Euro. Für die steuerliche Abschreibung gilt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, bei medizinischen Geräten meist zwischen fünf und acht Jahren. Der IAB kann die Steuerlast im Jahr vor der Investition gezielt senken.
Wann gilt das nicht?
Augenärzte, die reine Diagnostik ohne operative Eingriffe anbieten oder in einer Gemeinschaftspraxis mit gemeinsamer Geräteausstattung arbeiten, benötigen keine eigenen Lasergeräte.
Ärzteversichert empfiehlt, vor einer Laserinvestition eine betriebswirtschaftliche Analyse der Break-even-Nutzung und eine steuerliche Beratung zur optimalen Finanzierungsstruktur einzuholen.
Die Investition in ophthalmologische Lasergeräte ist keine Pflicht, bietet aber Augenärzten die Möglichkeit, das Leistungsspektrum zu erweitern und privatärztliche Einnahmen zu erschließen.
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