Investitionen in orthopädische Praxisgeräte sind keine gesetzliche Pflicht, aber für Orthopäden mit vollständigem Versorgungsauftrag wirtschaftlich unverzichtbar, um Diagnostik und Therapie in der Praxis anbieten zu können.

Hintergrund

Eine orthopädische Praxis benötigt je nach Leistungsprofil Ultraschallgeräte, Röntgeneinrichtungen, Therapiegeräte (z. B. Stoßwelle, Elektrotherapie) und Messsysteme. Investitionen in diese Geräte können über Abschreibungen steuerlich geltend gemacht werden. Der IAB kann die Steuerlast im Jahr vor größeren Geräteinvestitionen gezielt senken. Geräte-Leasing bietet eine Alternative zur Direktinvestition und schont die Liquidität.

Wann gilt das nicht?

Orthopäden, die als reine Gutachter oder in spezialisierten Teilbereichen tätig sind, benötigen nicht das vollständige Gerätespektrum einer Vollversorgungspraxis. Auch bei Kooperation mit Bildgebungszentren oder radiologischen Praxen können Eigeninvestitionen reduziert werden.

Ärzteversichert empfiehlt, vor jeder größeren Geräteinvestition eine Nutzungsanalyse und eine steuerliche Abschreibungsplanung zu erstellen, um die wirtschaftliche Rentabilität der Investition zu bewerten.

Orthopädie-Praxis-Investitionen sind keine Pflicht, aber für ein vollständiges orthopädisches Leistungsangebot wirtschaftlich notwendig und über Abschreibungen steuerlich absetzbar.

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