Eine spezialisierte Pädiatrie-Haftpflichtabsicherung ist keine gesetzliche Pflicht, aber für Kinderärzte aufgrund des erhöhten Haftungsrisikos bei der Behandlung von Minderjährigen und der langen Verjährungsfristen faktisch unverzichtbar.

Hintergrund

Pädiatrische Behandlungsfehleransprüche können besonders gravierend sein: Schäden bei Neugeborenen und Kleinkindern bedeuten oft ein lebenslanges Schadenspotenzial. Schadensersatzansprüche von Kindern verjähren erst drei Jahre nach Vollendung des 18. Lebensjahrs, also bis zu 21 Jahre nach dem Behandlungsfehler. Die Haftpflichtversicherung muss daher besonders hohe Deckungssummen und lange Nachmeldefristen bieten. Standard-Policen können für die Kinderheilkunde unzureichend sein.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die gelegentlich Kinder behandeln, ohne Kinder zu ihrem Hauptpatientenklientel zu zählen, sind durch Standard-Berufshaftpflichten in der Regel ausreichend abgesichert.

Ärzteversichert empfiehlt Kinderärzten und Neonatologen, ihre Berufshaftpflicht gezielt auf Deckungssumme, Nachmeldefrist und pädiatrische Spezialrisiken zu prüfen und bei Bedarf einen spezialisierten Tarif zu wählen.

Pädiatrie-Haftung-Spezial ist keine Pflicht, aber Kinderärzte sollten prüfen, ob ihre Berufshaftpflicht die langen Verjährungsfristen und das hohe Schadenspotenzial bei Minderjährigen angemessen abdeckt.

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