Patientenkommunikation ist für Ärzte in Form der Aufklärungspflicht gesetzlich verankert: Das Patientenrechtegesetz (§§ 630c, 630e BGB) verpflichtet Ärzte zur verständlichen Information über Diagnose, Therapieoptionen und Behandlungsrisiken.

Hintergrund

Die Aufklärungspflicht umfasst die therapeutische Aufklärung (Informationen zur Behandlung), die Sicherungsaufklärung (Warnhinweise) und die Selbstbestimmungsaufklärung (Information vor Eingriffen). Ohne ordnungsgemäße Aufklärung ist eine medizinische Maßnahme rechtswidrig, selbst wenn sie lege artis durchgeführt wurde. Die Aufklärung muss dokumentiert werden. Fehler in der Patientenkommunikation können Schadenersatzansprüche auch ohne Behandlungsfehler begründen.

Wann gilt das nicht?

In absoluten Notfallsituationen, in denen eine sofortige Behandlung zur Lebensrettung erforderlich ist, darf von der vorherigen Aufklärungspflicht abgewichen werden.

Ärzteversichert empfiehlt, Aufklärungsgespräche stets zu dokumentieren, standardisierte Aufklärungsbögen zu verwenden und bei komplexen Eingriffen ausreichend Zeit für das Gespräch einzuplanen.

Patientenkommunikation ist für Ärzte durch das Patientenrechtegesetz gesetzlich verpflichtend. Unzureichende Aufklärung kann Haftungsansprüche begründen, auch ohne einen medizinischen Behandlungsfehler.

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