Das Patientenrechtegesetz ist seit 2013 in den §§ 630a bis 630h BGB verankert und für alle Ärzte bindend: Es regelt verbindlich Aufklärungspflicht, Dokumentationspflicht, Einsichtsrecht und Informationspflichten bei Behandlungsfehlern.

Hintergrund

Das Patientenrechtegesetz kodifiziert das bis dahin überwiegend richterrechtlich entwickelte Behandlungsvertragsrecht. Kernpflichten für Ärzte sind: Aufklärung des Patienten vor dem Eingriff (§ 630e BGB), vollständige Dokumentation der Behandlung (§ 630f BGB), Einsichtsgewährung in die Patientenakte (§ 630g BGB) und Information über Behandlungsfehler (§ 630c BGB). Verstöße führen zu Beweislastumkehr oder können Schadenersatzpflichten auslösen.

Wann gilt das nicht?

Das Patientenrechtegesetz gilt für alle Behandlungsverträge zwischen Arzt und Patient. Rein forstwirtschaftliche oder arbeitsmedizinische Tätigkeiten ohne direktes Behandlungsverhältnis können außerhalb des Anwendungsbereichs liegen.

Ärzteversichert empfiehlt, alle Praxisabläufe regelmäßig auf Konformität mit dem Patientenrechtegesetz zu prüfen, insbesondere Dokumentationsstandards und Aufklärungsroutinen, um Haftungsrisiken zu minimieren.

Das Patientenrechtegesetz ist für alle Ärzte bindend und regelt verbindlich Aufklärungspflicht, Dokumentationspflicht und Einsichtsrecht. Verstöße können zur Beweislastumkehr im Haftungsfall führen.

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