Als Arzt eine eigene Patientenverfügung zu erstellen ist keine Pflicht, aber Patientenverfügungen der behandelten Patienten müssen nach § 1820 BGB (früher § 1901a BGB) beachtet und umgesetzt werden.

Hintergrund

Die Patientenverfügung ist ein Instrument, mit dem Volljährige festlegen, welche medizinischen Maßnahmen bei Einwilligungsunfähigkeit vorgenommen oder unterlassen werden sollen. Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, den in einer Patientenverfügung niedergelegten Willen des Patienten zu respektieren. Widersetzt sich der Arzt dem Willen des Patienten ohne medizinische Rechtfertigung, kann das Haftungsfolgen haben. Eine Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen und vom Patienten unterschrieben sein.

Wann gilt das nicht?

Wenn die Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft oder wenn erhebliche Zweifel an ihrer Gültigkeit bestehen, muss der Arzt den mutmaßlichen Willen des Patienten anderweitig ermitteln.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, persönlich eine eigene Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu erstellen, da sie als Mediziner die Konsequenzen von Entscheidungsunsicherheiten im Notfall besonders gut einschätzen können.

Ärzte müssen keine eigene Patientenverfügung erstellen, sind aber gesetzlich verpflichtet, vorliegende Patientenverfügungen ihrer Patienten zu beachten und bei der Behandlungsentscheidung zu berücksichtigen.

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