Eine Pensionszusage ist für Ärzte keine gesetzliche Pflicht, sondern ein freiwilliges Instrument der betrieblichen Altersvorsorge, das vor allem für Ärzte in der GmbH-Konstruktion steuerliche Vorteile bieten kann.

Hintergrund

Bei einer Pensionszusage verpflichtet sich das Unternehmen (z. B. eine ärztliche GmbH), dem Gesellschafter-Geschäftsführer im Ruhestand eine bestimmte Pension zu zahlen. Die Pensionsrückstellungen mindern den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH erheblich. Für MVZ-Gründer oder Ärzte in GmbH-Strukturen ist die Pensionszusage daher ein verbreitetes Steuergestaltungsinstrument. Sie birgt jedoch auch Risiken: Zu großzügige Zusagen können als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden.

Wann gilt das nicht?

Für niedergelassene Einzelärzte ohne GmbH-Konstruktion ist die Pensionszusage kein relevantes Instrument. Auch für GmbH-Ärzte muss die Pensionszusage dem Fremdvergleich standhalten und korrekt bilanziert werden.

Ärzteversichert empfiehlt, Pensionszusagen ausschließlich mit einem auf betriebliche Altersvorsorge spezialisierten Steuerberater und einem Aktuarexperten zu strukturieren, um steuerliche Risiken zu vermeiden.

Die Pensionszusage ist keine Pflicht, aber für Ärzte in GmbH-Strukturen ein steuerlich attraktives Instrument der betrieblichen Altersvorsorge, das sorgfältig strukturiert werden muss.

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