Die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ist für Ärzte keine gesetzliche Pflicht, aber das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) räumen berufstätigen Ärzten das Recht ein, Arbeitszeit zu reduzieren oder kurzzeitig aus dem Beruf auszusteigen, um Angehörige zu pflegen.

Hintergrund

Das Pflegezeitgesetz ermöglicht eine vollständige Freistellung von bis zu sechs Monaten zur Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung. Das Familienpflegezeitgesetz erlaubt eine Reduzierung auf mindestens 15 Wochenstunden für bis zu 24 Monate. Angestellte Ärzte in Kliniken und MVZ haben Anspruch auf diese Regelungen. Niedergelassene Ärzte müssen die Praxisführung in ihrer Abwesenheit durch Vertretungen oder Kooperationen sicherstellen, was eine frühzeitige Planung erfordert.

Wann gilt das nicht?

Selbstständige niedergelassene Ärzte als Praxisinhaber haben keinen Anspruch auf die Regelungen des Pflegezeitgesetzes für sich selbst, da dieses nur für Arbeitnehmer gilt. Sie müssen eigenverantwortlich Lösungen für Pflegezeiten organisieren und absichern.

Ärzteversichert empfiehlt, bei absehbarer Pflegesituation frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen und die Praxisvertretung oder Freistellung mit ausreichend Vorlauf zu planen.

Pflege und Beruf zu vereinbaren ist keine Pflicht, aber angestellte Ärzte haben gesetzliche Rechte auf Pflegezeit und Arbeitszeitreduzierung. Niedergelassene Praxisinhaber müssen Pflegezeiten eigenverantwortlich organisieren.

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