Ärzte sind rechtlich nicht zur persönlichen Pflege von Angehörigen verpflichtet, aber das Pflegezeitgesetz gibt angestellten Ärzten das Recht, sich zur Pflege naher Angehöriger kurzzeitig oder für längere Zeit freistellen zu lassen.

Hintergrund

Gemäß Pflegezeitgesetz können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn eine akute Pflegesituation eintritt (kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Für häusliche Pflege über einen längeren Zeitraum besteht ein Anspruch auf vollständige Freistellung von bis zu sechs Monaten. Für angestellte Ärzte bedeutet dies: sie können auf diese Rechte bestehen, auch gegen den Willen des Arbeitgebers. Über die rechtliche Ebene hinaus stellt die Pflege von Angehörigen viele Ärzte vor besondere emotionale Belastungen, da sie professionell mit Krankheit vertraut sind.

Wann gilt das nicht?

Für niedergelassene Praxisinhaber gilt das Pflegezeitgesetz nicht als Arbeitnehmerrecht. Sie müssen Pflegezeiten eigenständig organisieren und die Praxisversorgung durch Vertretungsärzte sicherstellen. Eine Unterbrechung der vertragsärztlichen Tätigkeit erfordert Genehmigung durch die zuständige KV.

Ärzteversichert empfiehlt, sich bei absehbarer Pflegebedürftigkeit im familiären Umfeld frühzeitig über Pflegeunterstützungsleistungen der gesetzlichen Pflegekassen und ergänzende Absicherungen zu informieren.

Ärzte sind nicht zur persönlichen Pflege von Angehörigen verpflichtet. Angestellte Ärzte haben jedoch gesetzliche Rechte auf Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz, während Praxisinhaber selbst Lösungen organisieren müssen.

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