Eine Pflege-Vorsorgevollmacht ist für Ärzte keine gesetzliche Pflicht, aber angesichts des hohen Berufsrisikos und der Komplexität ärztlicher Entscheidungen im Pflegefall besonders dringend empfohlen.
Hintergrund
Ohne Vorsorgevollmacht wird im Falle von Geschäftsunfähigkeit oder schwerer Pflegebedürftigkeit vom Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer bestellt, der dann Entscheidungen über Finanzen, Gesundheit und Wohnort trifft. Ärzte als Selbstständige haben zusätzlich die Praxis- und Unternehmensführung abzusichern: Eine Vorsorgevollmacht kann auf Praxisangelegenheiten ausgedehnt werden und sicherstellen, dass ein Vertreter sofort handlungsfähig ist. Ergänzend sollte eine Patientenverfügung erstellt werden, die medizinische Behandlungswünsche im Pflegefall dokumentiert.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Ärzte ohne eigene Praxis benötigen keine praxisspezifischen Vollmachtsregelungen, sollten aber für private und medizinische Entscheidungen ebenfalls eine Vorsorgevollmacht besitzen.
Ärzteversichert empfiehlt, eine Vorsorgevollmacht mit einem auf Medizinrecht oder Betreuungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu erstellen und die Vollmacht regelmäßig zu aktualisieren, wenn sich familiäre oder berufliche Verhältnisse ändern.
Die Pflege-Vorsorgevollmacht ist keine Pflicht, aber für Ärzte unverzichtbar: Sie stellt sicher, dass im Pflegefall vertraute Personen und nicht ein gerichtlicher Betreuer über medizinische und praxisbezogene Entscheidungen bestimmen.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →