Ärzte sind gesetzlich nicht verpflichtet, Angehörige ihrer Patienten umfassend zu Pflegeleistungen zu beraten, aber die Pflegekassen haben nach § 7a SGB XI eine Pflicht zur kostenlosen, individuellen Pflegeberatung für alle Versicherten und deren Angehörigen.
Hintergrund
Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI umfasst die Erfassung des Hilfebedarfs, die Erstellung eines individuellen Versorgungsplans und die Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Leistungen. Ärzte sind im Rahmen ihrer Berufsordnung verpflichtet, Patienten auf relevante Versorgungsangebote hinzuweisen. In der Praxis bedeutet das: Ärzte sollten Patienten und Angehörige an die Pflegekasse verweisen, wenn Pflegebedarf besteht, müssen aber die eigentliche Pflegeberatung nicht selbst übernehmen.
Wann gilt das nicht?
Ärzte mit Schwerpunkt auf geriatrische Versorgung oder als behandelnde Hausärzte pflegebedürftiger Patienten haben eine stärkere koordinierende Rolle und arbeiten oft eng mit Pflegeberatern zusammen. Eine formale Verpflichtung zur eigenständigen Pflegeberatung besteht aber auch hier nicht.
Ärzteversichert empfiehlt Praxen, Informationsmaterialien der Pflegekassen bereitzuhalten und Patienten proaktiv auf das Recht zur kostenlosen Pflegeberatung hinzuweisen.
Pflegeberatung für Angehörige ist keine ärztliche Pflicht. Diese Aufgabe liegt bei den Pflegekassen (§ 7a SGB XI). Ärzte sollten aber aktiv auf diese kostenlosen Beratungsangebote hinweisen.
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