Ärzte sind nicht verpflichtet, für pflegebedürftige Patienten einen Pflegegrad zu beantragen. Die Antragstellung liegt beim Betroffenen oder dessen Bevollmächtigten bei der zuständigen Pflegekasse.

Hintergrund

Der Pflegegrad wird auf Antrag bei der Pflegekasse erteilt. Anschließend bewertet der Medizinische Dienst (MD) den Pflegebedarf anhand eines standardisierten Begutachtungsinstruments in sechs Lebensbereichen. Ärzte spielen eine wichtige unterstützende Rolle: Sie können ärztliche Berichte, Diagnosen und Funktionsbefunde beisteuern, die im Begutachtungsverfahren berücksichtigt werden. Eine proaktive Antragstellung durch den Arzt ist rechtlich aber nicht vorgesehen und entspricht nicht der ärztlichen Rolle.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die als rechtliche Betreuer bestellt wurden oder eine Vorsorgevollmacht für einen Patienten innehaben, können in dieser Funktion den Pflegegrad beantragen. Dies ist jedoch eine Funktion als gesetzlicher Vertreter, nicht als Arzt.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Patienten und Angehörige frühzeitig auf die Möglichkeit der Pflegegradbeantragung hinzuweisen und bei der Zusammenstellung relevanter medizinischer Unterlagen zu unterstützen.

Den Pflegegrad zu beantragen ist keine ärztliche Pflicht. Ärzte unterstützen das Begutachtungsverfahren mit medizinischen Unterlagen, die eigentliche Antragstellung obliegt dem Pflegebedürftigen oder dessen Angehörigen.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →