Die Pflegeversicherung ist in Deutschland für alle Krankenversicherten gesetzlich vorgeschrieben. GKV-Mitglieder sind automatisch in der Sozialen Pflegeversicherung (SPV), PKV-versicherte Ärzte müssen eine private Pflegepflichtversicherung (PPV) abschließen.

Hintergrund

Die Pflegepflichtversicherung nach SGB XI wurde 1995 als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. Sie zahlt Leistungen ab Pflegegrad 1, mit gestaffelten Beträgen je nach Pflegegrad und Versorgungsform (ambulant, teilstationär, vollstationär). Für die meisten Ärzte, die privat krankenversichert sind, gilt: Die PPV ist obligatorisch beim PKV-Anbieter abzuschließen, bei dem auch die Krankenversicherung besteht. Die Leistungen der PPV sind weitgehend identisch mit denen der SPV, werden aber nach privaten Tarifen abgerechnet.

Wann gilt das nicht?

Nur Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und solche, die nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen, sind von der Pflegeversicherungspflicht ausgenommen. Beihilfeberechtigte Beamtenärzte erhalten ergänzende Beihilfeleistungen und benötigen eine anteilige PPV.

Ärzteversichert empfiehlt, die Pflegepflichtversicherung als Mindestabsicherung zu sehen und durch eine private Pflegezusatzversicherung zu ergänzen, da die Pflichtleistungen bei weitem nicht alle realen Pflegekosten abdecken.

Die Pflegeversicherung ist für alle Ärzte Pflicht. GKV-Mitglieder zahlen in die SPV ein, PKV-versicherte Ärzte benötigen eine private Pflegepflichtversicherung. Beide Systeme bieten nur eine Grundabsicherung.

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