Eine Photovoltaikanlage auf der Praxis ist als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar, wenn sie betrieblich genutzt wird. Seit 2023 sind zudem Erträge aus PV-Anlagen bis 30 kWp auf Gewerbegebäuden ertragssteuerfrei.
Hintergrund
Die Investitionskosten einer PV-Anlage werden über die steuerliche Nutzungsdauer von 20 Jahren linear abgeschrieben. Alternativ kann ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) vorab gebildet werden, um die Steuerlast im Anschaffungsjahr zu senken. Bei gemischter Nutzung (betrieblicher Strom und Einspeisung) ist die steuerliche Behandlung anteilig zu ermitteln. Die Umsatzsteuerregelung ist seit 2023 vereinfacht: Für neue PV-Anlagen bis 30 kWp gilt ein Nullsteuersatz, sodass keine Umsatzsteuer auf die Lieferung und Installation anfällt und keine Vorsteueranmeldung nötig ist.
Wann gilt das nicht?
Praxen in gemieteten Gebäuden ohne eigene PV-Anlage können keine Abschreibungen geltend machen. Wenn die Anlage ausschließlich privat genutzt wird, ist keine betriebliche Absetzbarkeit möglich.
Ärzteversichert empfiehlt, die steuerliche Einordnung einer PV-Anlage (Betriebsvermögen oder Privatvermögen) mit einem Steuerberater vor der Investition zu klären, um die optimale steuerliche Gestaltung zu erreichen.
Photovoltaikanlagen auf der Praxis sind steuerlich absetzbar. Die Kosten werden über 20 Jahre abgeschrieben, und seit 2023 sind Erträge kleiner Anlagen ertragssteuerfrei. Ein Steuerberater optimiert die Einordnung.
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