Beiträge zum PKV-Basistarif sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, soweit sie auf die Basisversorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG entfallen, also den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.
Hintergrund
Das Einkommensteuergesetz erlaubt den vollständigen Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen, die auf eine Grundversorgung entsprechend der GKV-Leistungen entfallen. Da der PKV-Basistarif genau diesen Standard abbildet, sind die Beiträge in der Regel vollständig als Basisabsicherungsaufwand absetzbar. Allerdings gibt es eine Obergrenze: der Sonderausgabenabzug für Basisversorgung ist auf den Höchstbeitrag der GKV begrenzt. Für PKV-versicherte Ärzte gilt ergänzend, dass Arbeitgeberanteile oder Beihilfezahlungen die abziehbaren Eigenanteile reduzieren.
Wann gilt das nicht?
Freiwillige Mehrbeiträge für Wahlleistungen, die über das GKV-Niveau hinausgehen, sind im Basistarif nicht enthalten und damit nicht relevant. Wer im Basistarif versichert ist, hat nur GKV-gleichwertige Leistungen und kann entsprechend den vollen Beitrag geltend machen.
Ärzteversichert empfiehlt, die steuerliche Optimierung der PKV-Beiträge jährlich mit dem Steuerberater zu prüfen, insbesondere wenn Beitragsanpassungen oder Tarifwechsel stattgefunden haben.
PKV-Basistarif-Beiträge sind als Sonderausgaben vollständig steuerlich absetzbar, da der Basistarif exakt GKV-gleichwertige Leistungen umfasst. Der Abzug ist auf den GKV-Höchstbeitrag begrenzt.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →