Steigende PKV-Beiträge sind steuerlich absetzbar, soweit sie auf den Basisversorgungsanteil entfallen, der dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Mit steigenden Beiträgen wächst also auch der mögliche Sonderausgabenabzug.

Hintergrund

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG können Beiträge zur Krankenversicherung als Sonderausgaben abgezogen werden, die auf die Basisabsicherung entfallen. PKV-Versicherer weisen in der Jahresbescheinigung aus, welcher Beitragsanteil steuerlich als Basisabsicherung gilt. Bei Beitragserhöhungen durch Anpassungen erhöht sich entsprechend der absetzbare Betrag. Der Abzug ist allerdings begrenzt: Es gibt eine Obergrenze bei 1.900 Euro (Arbeitnehmer) bzw. 2.800 Euro (Selbstständige) für sämtliche Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen. Viele Ärzte erreichen oder überschreiten diese Grenze bereits, sodass Beitragsanpassungen bei ihnen steuerlich oft keine zusätzliche Wirkung mehr haben.

Wann gilt das nicht?

Wenn die Höchstgrenze für Sonderausgaben bereits ausgeschöpft ist, bringen weitere Beitragssteigerungen keinen zusätzlichen Steuereffekt. Für viele selbstständige Ärzte mit hohen PKV-Beiträgen ist dies der Regelfall.

Ärzteversichert empfiehlt, jährlich die steuerliche Bescheinigung des PKV-Anbieters zu prüfen und mit dem Steuerberater abzustimmen, ob der Sonderausgabenabzug optimal ausgeschöpft wird.

Steigende PKV-Beiträge erhöhen den steuerlichen Sonderausgabenabzug für den Basisabsicherungsanteil. Für viele Ärzte ist die Höchstgrenze aber bereits ausgeschöpft, sodass weitere Beitragserhöhungen keine steuerliche Zusatzwirkung mehr haben.

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