PKV-Beiträge selbst sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, und Beratungskosten für eine professionelle PKV-Beitragsoptimierung können für Ärzte als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Hintergrund

Der steuerliche Abzug von PKV-Beiträgen ist auf den Basisversorgungsanteil beschränkt. Eine PKV-Beitragsoptimierung zielt darauf ab, den absetzbaren Beitrag zu senken oder das Verhältnis von Beitrag zu Leistung zu verbessern. Die Kosten für einen unabhängigen Versicherungsmakler oder Berater, der eine PKV-Analyse und Tarifoptimierung vornimmt, können für niedergelassene Ärzte als Betriebsausgabe absetzbar sein, wenn die Versicherung zur Absicherung des Betriebs oder der Berufstätigkeit dient. Für angestellte Ärzte kommen Werbungskosten infrage, wenn ein beruflicher Zusammenhang besteht.

Wann gilt das nicht?

Rein privat veranlasste PKV-Optimierungen ohne Berufsbezug sind steuerlich nicht absetzbar. Die Abgrenzung zwischen privater und beruflicher Krankenversicherungsabsicherung ist im Einzelfall zu prüfen.

Ärzteversichert empfiehlt, die steuerliche Behandlung von PKV-Beratungskosten mit dem Steuerberater abzustimmen und Rechnungen für Optimierungsberatungen sorgfältig aufzubewahren.

PKV-Beiträge sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Beratungskosten für eine PKV-Beitragsoptimierung können für Ärzte als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn ein beruflicher Zusammenhang besteht.

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