PKV-versicherte Ärztinnen haben bei der Geburt Anspruch auf Kostenerstattung nach den Bedingungen ihres PKV-Tarifs. Die Geburt gilt versicherungsrechtlich als Krankheitsfall, und die PKV ist zur Erstattung der beihilfefähigen Leistungen verpflichtet.
Hintergrund
Zu den typischen PKV-Leistungen bei der Geburt gehören: Chefarztbehandlung, Einbettzimmer (bei entsprechendem Tarif), Hebammenkosten und ambulante Nachsorge. Für das neugeborene Kind muss eine Anschlussversicherung abgeschlossen werden, wobei PKV-Anbieter in der Regel eine Aufnahme ohne Wartezeit und Gesundheitsprüfung innerhalb der ersten zwei Monate nach der Geburt ermöglichen. PKV-versicherte Ärztinnen profitieren von den umfangreicheren Wahlleistungsangeboten im Vergleich zur GKV, was die Geburtsplanung erleichtert. Die Kosten für eine freie Hebammenwahl und Geburtshaus sind tarifabhängig.
Wann gilt das nicht?
Leistungen, die über den versicherten Tarif hinausgehen, werden nicht erstattet. Einige Tarife schließen bestimmte Wahlleistungen bei Geburt aus oder setzen Wartezeiten voraus. Ärztinnen in der Elternzeit, die vorübergehend GKV-pflichtversichert sind, erhalten nur GKV-Standardleistungen.
Ärzteversichert empfiehlt Ärztinnen, vor einer geplanten Schwangerschaft die PKV-Vertragsunterlagen zu prüfen und das Neugeborene rechtzeitig beim Versicherer anzumelden.
PKV-versicherte Ärztinnen haben Anspruch auf Erstattung der Geburtskosten entsprechend ihrem Tarif. Das neugeborene Kind sollte innerhalb von zwei Monaten ohne Gesundheitsprüfung beim PKV-Anbieter angemeldet werden.
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