PKV-Beiträge sind auch im Ruhestand steuerlich absetzbar, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen. Der abziehbare Betrag wird jährlich vom PKV-Anbieter bescheinigt und in der Steuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht.

Hintergrund

Im Rentenalter sinkt zwar das Einkommen, aber die Absetzbarkeit von PKV-Beiträgen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG bleibt erhalten. Für selbstständige Ärzte im Ruhestand gilt eine Höchstgrenze von 2.800 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, für ehemalige Angestellte 1.900 Euro. Da PKV-Beiträge im Alter die Versorgungswerksrente oder gesetzliche Rente erheblich belasten können, ist die steuerliche Absetzbarkeit ein wichtiger Entlastungsfaktor. Die Jahresbescheinigung des PKV-Anbieters sollte dem Steuerberater jährlich übergeben werden, um den korrekt absetzungsfähigen Betrag zu ermitteln.

Wann gilt das nicht?

Beitragsanteile für Wahlleistungen über das GKV-Niveau hinaus sind nicht als Basisabsicherungsaufwand absetzbar. Wer hohe Zusatzleistungen versichert hat, sollte den nicht absetzbaren Anteil kennen.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten im Ruhestand, die steuerliche Jahresbescheinigung der PKV sorgfältig auszuwerten und mit dem Steuerberater zu prüfen, ob alle absetzbaren Beträge in der Einkommensteuererklärung korrekt berücksichtigt werden.

PKV-Beiträge im Ruhestand sind als Sonderausgaben absetzbar. Der abziehbare Betrag entspricht dem Basisabsicherungsanteil und ist auf 2.800 Euro (Selbstständige) bzw. 1.900 Euro (Angestellte) begrenzt.

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