PKV-Beiträge, die in der Elternzeit selbst gezahlt werden, sind als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerlich absetzbar, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen.

Hintergrund

Die steuerliche Absetzbarkeit setzt voraus, dass im Veranlagungsjahr eine Steuerlast besteht, gegen die der Sonderausgabenabzug wirkt. Bei Ärztinnen und Ärzten in der Elternzeit, die nur Elterngeld beziehen, ist das zu versteuernde Einkommen oft gering. Dennoch kann der Sonderausgabenabzug wirksam sein, wenn andere Einkünfte (Praxisgewinne, Kapitaleinkünfte) im selben Jahr anfallen oder der nichtelternzeitnehmende Ehepartner gemeinsam veranlagt wird. Die gemeinsame Veranlagung von Ehepaaren kann dazu führen, dass PKV-Beiträge des elternzeittrehmenden Arztes die Steuerlast des Partners mindern.

Wann gilt das nicht?

Wer in der Elternzeit keinerlei zu versteuerndes Einkommen hat und auch keine gemeinsame Veranlagung mit einem steuerpflichtigen Partner anwendet, profitiert kaum von der Absetzbarkeit, da kein Steuerübertrag erfolgt.

Ärzteversichert empfiehlt, bei Elternzeit die gemeinsame steuerliche Veranlagung zu prüfen und PKV-Beiträge vollständig in der Steuererklärung anzugeben, auch wenn die Wirkung im konkreten Jahr begrenzt erscheint.

PKV-Beiträge in der Elternzeit sind steuerlich als Sonderausgaben absetzbar. Bei gemeinsamer Veranlagung mit dem Ehepartner entfaltet der Abzug auch bei eigenem geringen Einkommen steuerliche Wirkung.

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