Der PKV-Notlagentarif ist kein freiwilliger Tarif und keine gesetzliche Pflicht, sondern ein automatischer Sicherheitsmechanismus, der bei Beitragsrückständen von mindestens zwei Monaten aktiviert wird und nur Notfallbehandlungen sowie akute Schmerzlinderung abdeckt.

Hintergrund

Gemäß § 193 VVG werden PKV-Versicherte bei Beitragsrückständen ab dem zweiten rückständigen Beitrag in den Notlagentarif eingestuft. Der Notlagentarif übernimmt ausschließlich Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt. Alle anderen Leistungen wie Vorsorgeuntersuchungen, Zahnbehandlungen oder planbare Eingriffe werden nicht mehr erstattet. Für Ärzte als PKV-Versicherte ist der Notlagentarif in der Regel kein relevantes Szenario, kann aber bei wirtschaftlichen Engpässen oder Praxiskrisen auftreten.

Wann gilt das nicht?

Sobald alle rückständigen Beiträge plus Säumniszuschläge beglichen sind, endet der Notlagentarif und der ursprüngliche Tarif wird wieder aktiviert. Ärzte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sollten frühzeitig mit dem PKV-Anbieter Ratenzahlungen oder Stundungen vereinbaren.

Ärzteversichert empfiehlt, bei drohenden PKV-Beitragsrückständen sofort das Gespräch mit dem Versicherungsanbieter zu suchen, um den Notlagentarif zu vermeiden und Alternativen wie den günstigeren Basistarif oder Ratenzahlungen zu vereinbaren.

Der PKV-Notlagentarif ist kein freiwilliger Tarif, sondern tritt automatisch bei Beitragsrückständen in Kraft. Er deckt nur Notfallbehandlungen ab. Ärzte sollten Rückstände vermeiden und bei Engpässen Stundungsvereinbarungen treffen.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →