PKV-Beiträge, die im Rahmen einer Open-House-Aktion abgeschlossen wurden, sind steuerlich wie reguläre PKV-Beiträge zu behandeln. Der Basisabsicherungsanteil ist als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG absetzbar.

Hintergrund

Steuerlich unterscheidet sich ein über eine Open-House-Aktion abgeschlossener PKV-Tarif nicht von anderen PKV-Tarifen. Entscheidend ist allein, welcher Beitragsanteil auf die Basisabsicherung entfällt, also auf Leistungen entsprechend dem GKV-Standard. Diesen Betrag weist der PKV-Anbieter in der Jahresbescheinigung aus. Für Ärzte, die über eine Open-House-Aktion in einen günstigeren Tarif gewechselt haben, kann der absetzbare Beitragsanteil sogar sinken, wenn der neue Tarif insgesamt günstiger ist. Die steuerliche Bescheinigung des neuen Anbieters sollte daher sorgfältig mit der früheren verglichen werden.

Wann gilt das nicht?

Wenn der neue Tarif ausschließlich Zusatzleistungen über GKV-Niveau enthält und die Basisabsicherung separat abgerechnet wird, kann der absetzbare Anteil geringer sein. Dies ist aber bei vollwertigen PKV-Tarifen unüblich.

Ärzteversichert empfiehlt, nach einem PKV-Wechsel über eine Open-House-Aktion die steuerliche Jahresbescheinigung des neuen Anbieters dem Steuerberater vorzulegen und den absetzbaren Betrag korrekt zu ermitteln.

PKV-Beiträge aus Open-House-Aktionen sind steuerlich wie reguläre PKV-Beiträge als Sonderausgaben absetzbar. Der absetzbare Anteil wird vom PKV-Anbieter in der Jahresbescheinigung ausgewiesen.

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