Beiträge zum PKV-Standardtarif sind als Sonderausgaben vollständig steuerlich absetzbar, da der Standardtarif ausschließlich GKV-gleichwertige Leistungen (Basisabsicherung) umfasst und damit vollständig als abzugsfähiger Vorsorgeaufwand gilt.
Hintergrund
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG können Beiträge zur Krankenversicherung als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen. Da der PKV-Standardtarif keine Leistungen über das GKV-Niveau hinausgeht, ist der gesamte Beitrag als Basisabsicherungsaufwand abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit ist auf den GKV-Höchstbeitrag begrenzt, der aber auch dem maximalen Standardtarifbeitrag entspricht. Für Ärzte im Standardtarif, die in der Regel ein geringes Einkommen im Rentenalter haben, kann der Sonderausgabenabzug die Steuerlast spürbar mindern.
Wann gilt das nicht?
Wenn die Höchstgrenze für Sonderausgaben (2.800 Euro für Selbstständige, 1.900 Euro für Angestellte) durch andere Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits ausgeschöpft ist, entfaltet der Standardtarifbeitrag keine weitere steuerliche Wirkung.
Ärzteversichert empfiehlt, die jährliche PKV-Bescheinigung des Standardtarifs dem Steuerberater zu übergeben und alle abziehbaren Beiträge korrekt in der Steuererklärung anzugeben.
PKV-Standardtarif-Beiträge sind vollständig als Sonderausgaben absetzbar. Da der Tarif exakt GKV-Niveau abdeckt, gilt der gesamte Beitrag als steuerlich abzugsfähige Basisabsicherung.
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