Ein PKV-Tarifwechsel ist für Ärzte keine gesetzliche Pflicht, aber ein wichtiges Recht nach § 204 VVG: Jeder PKV-Versicherte kann jederzeit in einen anderen Tarif seines Versicherers wechseln, ohne Gesundheitsprüfung und mit Mitnahme der Alterungsrückstellungen.

Hintergrund

Der interne Tarifwechsel nach § 204 VVG ist eines der wichtigsten Instrumente zur PKV-Beitragsoptimierung. Er ermöglicht es, in günstigere Tarife des gleichen Versicherers zu wechseln, wenn dieser neuere Tarife mit besserem Preis-Leistungs-Verhältnis anbietet. Die aufgebauten Alterungsrückstellungen werden anteilig mitgenommen, was den Vorteil hat, dass der neue Tarif trotzdem günstiger sein kann als ein Neuabschluss. Versicherer sind verpflichtet, auf Anfrage über alle verfügbaren Tarife zu informieren. Für Ärzte lohnt sich alle drei bis fünf Jahre eine Überprüfung des bestehenden Tarifs.

Wann gilt das nicht?

Ein Tarifwechsel zu einem anderen Versicherer (externer Wechsel) ist mit dem Verlust von Alterungsrückstellungen verbunden und erfordert eine neue Gesundheitsprüfung. Dies ist von § 204 VVG nicht erfasst und sollte nur in Ausnahmefällen erwogen werden.

Ärzteversichert empfiehlt, regelmäßig alle aktuellen Tarife des eigenen PKV-Anbieters zu prüfen und bei Beitragserhöhungen aktiv von dem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen.

Ein PKV-Tarifwechsel ist keine Pflicht, aber ein gesetzliches Recht nach § 204 VVG. Er ermöglicht Ärzten, innerhalb des Versicherers ohne Gesundheitsprüfung zu wechseln und Beiträge zu optimieren.

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