Ein PKV-Tarifwechsel selbst ist kein steuerlich absetzungsfähiger Vorgang, aber die Beiträge im neuen Tarif sind nach dem Wechsel weiterhin als Sonderausgaben absetzbar, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen.

Hintergrund

Bei einem Tarifwechsel nach § 204 VVG innerhalb desselben Versicherers verändert sich steuerlich nur der absetzbare Beitragsanteil, der sich aus dem neuen Tarif ergibt. Wenn der neue Tarif günstiger ist und einen geringeren Basisabsicherungsanteil ausweist, sinkt auch der steuerliche Abzug. Umgekehrt erhöht sich der Abzug, wenn der neue Tarif umfangreichere Basisleistungen enthält. Der PKV-Anbieter stellt nach dem Wechsel eine neue Jahresbescheinigung aus, aus der der neu absetzbare Beitragsanteil hervorgeht. Diesen Betrag sollten Ärzte nach einem Tarifwechsel mit dem Steuerberater überprüfen.

Wann gilt das nicht?

Wenn durch den Tarifwechsel die steuerliche Bescheinigung noch nicht aktualisiert wurde (z. B. bei einem Wechsel im Laufe des Jahres), kann es zu Diskrepanzen kommen, die am Jahresende ausgeglichen werden müssen.

Ärzteversichert empfiehlt, nach einem PKV-Tarifwechsel die aktualisierte Jahresbescheinigung beim neuen Tarif anzufordern und in der Steuererklärung den korrekt absetzbaren Beitragsanteil für das gesamte Veranlagungsjahr zu berechnen.

Ein PKV-Tarifwechsel ist selbst nicht steuerlich absetzbar, aber die laufenden Beiträge im neuen Tarif bleiben als Sonderausgaben abzugsfähig. Die neue Jahresbescheinigung des PKV-Anbieters zeigt den angepassten absetzbaren Betrag.

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